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   BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60   

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BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60 (https://dejure.org/1961,8346)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1961 - VIII ZR 40/60 (https://dejure.org/1961,8346)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 (https://dejure.org/1961,8346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 594
  • WM 1961, 610
  • DB 1961, 640
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57

    Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)

    Auszug aus BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60
    Es muß deshalb ermittelt werden, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie eine Vorstellung von der künftigen Regelung gehabt und sie in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hätten, d.h. der hypothetische Parteiwille muß erforscht werden (Hoff a.a.O., zu vgl. BGHZ 26, 310) und zwar unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien.
  • BVerwG, 17.12.1955 - V C 139.55

    Möglichkeit einer Mieterhöhungsgenehmigung im Geltungsbereich des § 45 des 1.

    Auszug aus BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60
    Mehr besagt im Ergebnis auch nicht die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17. Dezember 1955 - BVerwG VC 139/55 - NJW 1956, 319).
  • BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60
    Nur wenn man auch das gegenüber den geleisteten Baukostenzuschüssen abwägt, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Kostenmiete schon ursprünglich erheblich höher gewesen sein soll, als die nur vereinbarte Miete von 1, 50 DM je qm, sowie daß die (volle) Kostenmiete erst ab 1. April 1958 beansprucht wird, obwohl sie die Klägerin u.U. schon vom 1. August 1955 an hätte verlangen können, wird erst zuverlässig beurteilt werden können, ob wirklich eine Mieterhöhung ganz oder auch nur teilweise nicht gerechtfertigt ist (zu vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - NJW 1960, 386).
  • BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 135/63

    Einseitige Mieterhöhungserklärung - Anhebung der Miete auf die zulässige

    Es hat verneint, daß die Baukostenzuschüsse der Mieter bereits in anderer Weise durch Mietermäßigung im Sinne von § 19 Abs. 3 1. BMG berücksichtigt worden seien., In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 = LM 1. BMG § 19 Nr. 5 = § 22 Nr. 2 = MDR 1961, 594 = WM 1961, 610) vertritt es weiter die Auffassung, daß die im § 3 der Mietverträge vereinbarte Gleitklausel die Mieter nicht hindere, sich auf § 19 Abs. 2 1. BMG zu berufen.

    Es ist deshalb nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es lägen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß von der ursprünglichen Vermieterin eine Mietermäßigung in Sinne von § 19 Abs. 3 1. BMG zugestanden worden sei, in der eine "adaequate" Berücksichtigung der verlorenen Zuschüsse der Mieter erblickt worden könnte und die deshalb ihre Berufung auf § 19 Abs. 2 1. BMG ausschließen würde (Urt. des erkennenden Senats vom 8. November 1961 - VIII ZR 40/60 = LM 1. BMG § 22 Nr. 2 unter III 1-3).

    Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 S. 21 unter IV 2 a ausgeführt, aus der Tatsache, daß die geleisteten Baukostenzuschüsse an dem Tage, von dem an eine Mieterhöhung verlangt werde, nach dem Tilgungsschema in Satz 2 § 19 Abs. 2 1. BMG erst zu einem verhältnismäßig geringen Teil getilgt worden seien und danach auch nicht mehr innerhalb der vereinbarten Mietzeit als getilgt angesehen werden könnten, folge für sich allein noch nicht, daß eine Mieterhöhung überhaupt nicht gerechtfertigt sein könne; denn die Vorschrift des Satzes 2 bedeute nichts weiter, als daß im Rahmen von Satz 1 überhaupt nur nicht getilgte Leistungen im Sinne von Satz 2 in Betracht zu ziehen seien.

  • BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 162/63

    Umfang des richterlichen Ermessens im Rahmen von § 19 Abs. 2 des

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 = LM 1. BMG § 19 Nr. 5 = § 22 Nr. 2 = MDR 1961, 594 = WM 1961, 610) vertritt es weiter die Auffassung, daß die in § 3 der Mietverträge vereinbarte Gleitklausel die Mieter nicht hindere, sich auf § 19 Abs. 2 des 1. BMG zu berufen.

    Es ist deshalb nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es lägen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß von der ursprünglichen Vermieterin eine Mietermäßigung im Sinne von § 19 Abs. 3 1. BMG zugestanden worden sei, in der eine "adaequate" Berücksichtigung der verlorenen Zuschüsse der Mieter erblickt werden könnte und die deshalb ihre Berufung auf § 19 Abs. 2 1. BMG ausschließen würde (Urt. des erkennenden Senats vom 8. November 1961 - VIII ZR 40/60 = LM 1. BMG § 22 Nr. 2 III 1-3).

    Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 S. 21 unter IV 2 a ausgeführt, aus der Tatsache, daß die geleisteten Baukostenzuschüsse an dem Tage, von dem an eine Mieterhöhung verlangt werde, nach dem Tilgungsschema in Satz 2 § 19 Abs. 2 1. BMG erst zu einem verhältnismäßig geringen Teil getilgt worden seien und danach auch nicht mehr innerhalb der vereinbarten Mietzeit als getilgt angesehen werden könnten, folge für sich allein noch nicht, daß eine Mieterhöhung überhaupt nicht gerechtfertigt sein könne; denn die Vorschrift des Satzes 2 bedeute nichts weiter, als daß im Rahmen von Satz 1 überhaupt nur nicht getilgte Leistungen im Sinne von Satz 2 in Betracht zu ziehen seien.

  • BGH, 05.02.1964 - VIII ZR 193/63
    Die Bestimmungen über die Abwohndauer der verlorenen Mieterbeiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 1. BMG in Satz 2 dieser Vorschrift sind ebensowenig zwingendes Recht wie die Vorschrift des § 19 1. BMG überhaupt, die dem Mieter Einwendungen vertraglicher Natur gibt (Urt. des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - LM 1. BMG § 19 Nr. 5, abgedruckt als Nr. 2 zu § 22 - MDR 1961, 594 - LM 1961, 610).

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 8. Februar 1961 (a.a.O.) hat der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, eine in einem Mietvertrag vereinbarte Gleitklausel hindere den Mieter, der einen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet hat, "im Zweifel" nicht, sich auf § 19 Abs. 2 1. BMG zu berufen.

    Die Vorschrift dieses Satzes bedeutet vielmehr nichts weiter, als daß im Rahmen von Satz 1 überhaupt nur "nicht getilgte Leistungen" im Sinne von Satz 2 in Betracht zu ziehen sind (Urt. des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 a.a.O.; Fischer-Dieskau-Pergande-Wormit § 19 Anm. 11, die der Entscheidung des erkennenden Senats beitreten).

  • BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 135/65

    Vereinbarung einer Mietpreisgleitklausel - Erhöhung des Mietzinses für öffentlich

    Der erkennende Senat ist daher schon in seinem Urteil vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 = LM I. BMG § 22 Nr. 2 = WM 1961, 610 = MDR 1961, 594 - von der Zulässigkeit der Gleitklausel ausgegangen.

    Das Vertragsverhältnis wird daher auch nicht mit einer nicht tragbaren Unsicherheit belastet, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 = LM I. BMG § 19 Nr. 5 = WM 1961, 594 - ausgesprochen hat.

  • BGH, 18.11.1968 - VIII ZR 196/66

    Abschluss eines Mietvertrages - Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

    Insofern herrscht auch hier in gewissem Sinne Preisfreiheit und damit Vertragsfreiheit (Senatsurteil vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - LM BGB § 22 1. BHG Nr. 2 = WM 1961, 610).

    In Wirklichkeit liegt in derartigen Fällen keine Preisbindung, sondern - jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach der Mietzinsvereinbarung - eine auflösend bedingte Mietpreisfreigabe vor (Senatsurteil vom 8. Februar 1961 a.a.O.).

  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 14/64

    Anhebung einer Miete auf Höhe der Kostenmiete - Bedeutung des Zeitpunkts der

    Im übrigen kann zu der hier strittigen Gleitklausel ergänzend auf die Ausführungen des erkennenden Senats zu der im Wortlaut gleichen Klausel eines Hamburger Mietvertrages auch aus dem Jahre 1951 verwiesen werden (Urt. v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - LM 1. BMG § 19 Nr. 5, abgedruckt unter Nr. 2 § 22 a.a.O.; WM 1961, 610; MDR 1961, 594).
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 201/61
    Auch durch eine in den Mietverträgen etwa enthaltene Preisgleitklausel, über die in den Tatsachenrechtszügen nichts vorgetragen war, so daß sich die Revision bemüht mittels einer Rüge aus § 139 ZPO entsprechendes Tatsachenvorbringen in den Revisionsrechtszug einzuführen, würde die Anwendung des § 19 Abs"2 1 BMG in der Regel nicht ausgeschlossen sein, wie der erkennen de Senat in seinem Urteil vom 8 Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - (LM 1"BMG § 22 Nr,2) näher dargelegt hat.
  • BGH, 19.01.1966 - VIII ZR 130/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auch diese hindert den Mieter, der Verwendungen gemacht oder Zuschüsse für die Mietsache geleistet hat, im Zweifel nicht, sich auf § 19 Abs. 2 I. BMG zu berufen, der das Recht des Vermieters auf Mieterhöhung insoweit beschränkt, als sie im Hinblick auf die Leistungen des Mieters nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 70/60 - LM I. BMG § 19 Nr. 5, abgedruckt unter § 22 Nr. 2, MDR 1961, 594; WM 1961, 610).
  • BGH, 10.05.1967 - VIII ZR 11/65

    Vorliegen eines verlorenen Baukostenzuschusses - Berücksichtigung der Leistung

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 (VIII ZR 40/60 = LM 1. BMietG § 22 Nr. 2 = WM 1961, 110 = MDR 1961, 594) bedarf es insoweit keiner besonderen Vereinbarung, Vielmehr genügt es, daß der Mieter mit Rücksicht auf seine Leistungen tatsächlich eine geringere Miete zahlt, als sie ohne seine Leistungen vereinbart worden wäre.
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 70/61

    Rechtsmittel

    Zur Begründung dieser Auffassung hat es sich auf sein Urteil vom 21. Dezember 1959 berufen, das von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 8. Februar 1961 - VIII ZR 40/60 - (LM 1. BMG § 22 Nr. 2) aufgehoben worden ist und in dem die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts ausdrücklich mißbilligt worden sind.
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